Was Beihilfepatienten in der Physiotherapie beachten müssen:
Beihilfeversicherte Personen sind häufig darüber verwundert, dass Sie einen Teil der Behandlungskosten in der Physiotherapie selbst bezahlen müssen. Wer keine Versicherung zusätzlich zur Beihilfeversicherung hat, muss aufgrund der niedrigen Erstattungssätze der
Beihilfestellen häufig einen Teil der Behandlungskosten selbst bezahlen.
Als Physiotherapeut in Heidelberg erlebe ich, dass viele Beihilfeversicherte sich mit ihrer Versicherung nur wenig auskennen. Vielen
Beihilfeversicherten ist nicht bewusst, dass die beihilfefähigen Höchstsätze in der Physiotherapie vom Bundesinnenministerium (BMI)
mit Absicht zu niedrig angesetzt sind. Es ist also vom BMI gewollt, dass Beihilfeversicherte Personen für einen Teil ihrer Behandlungskosten aufkommen sollen.
Wer als Beihilfepatienten am Ende alles erstattet haben möchte, muss sich über die Höhe der zu niedrigen beihilfefähigen Höchstsatze hinaus versichern.
In diesem Artikel erfahren Beihilfeversicherte alles, was Sie zur Physiotherapie bei Beihilfeversicherung wissen müssen und worauf von
Anfang an zu achten ist.
Das steht über Beihilfe in der Physiotherapie im Text:
- Ablauf Physiotherapie als Beihilfepatient mit Rezept
- Behandlungsvertrag mit Physiotherapie Praxis
- Physiotherapeutische Leistung und Qualität
- Abrechnung und Zahlungsfrist
- Worauf Beihilfeversicherte in der Physiotherapie unbedingt achten sollten:
- WICHTIGSTER TIPP: Versicherungsschutz verbessern = Kosten sparen!
Ablauf Physiotherapie als Beihilfepatient mit Physiotherapierezept
Da insbesondere viele jüngere Beihilfepatienten mit dem Prozedere der Physiotherapie als Beihilfe- oder Privatpatient nicht vertraut sind, hier ein kurzer, mit Überschriften gegliederter Überblick.
Wer als Beihilfe- oder Privatversicherter ein Rezept von seinem Arzt bekommen hat, nimmt in der Regel als erstes Kontakt mit einer Praxis für Physiotherapie auf, um Termine zu vereinbaren.
Terminvereinbarung mit der Physiotherapie Praxis
Bei der Terminvereinbarung fragt die Praxis in der Regel die Daten der versicherten Person sowie den genauen Text der Verordnung ab. Wer Termine vereinbaren möchte, sollte sein Rezept vorliegen haben. Je nach verordnetem Heilmittel unterscheiden sich die Dauer oder die Kosten der Behandlung.
Behandlungsvertrag: Honorarvereinbarung, AGB´s
Grundsätzlich sollte man sich immer die Informationen des Behandlungsvertrages vor Beginn der Behandlung vorlegen lassen. Im Behandlungsvertrag werden alle relevanten Eckpunkte zwischen
Versichertem und der Physiotherapiepraxis geregelt.
Im Gegensatz zu gesetzlich versicherten Patienten schließt die Privat- oder Beihilfeversicherte Person mit der Praxis einen Behandlungsvertrag. Für die Erfüllung der vertraglich vereinbarten
gegenseitigen Verpflichtungen sind also nur die jeweilige Praxis und der Versicherte verantwortlich.
Es ist also als Privat- oder Beihilfeversicherte Person völlig unerheblich, ob die Kosten für die Physiotherapie von der eigenen Versicherung am Ende ganz, gar nicht- oder nur teilweise erstattet werden. Wer als Versicherte Person die Leistung gemäß
Behandlungsvertrag erhalten hat, ist zur Zahlung der Behandlungsrechnung in der gesetzten Zahlungsfrist verpflichtet.
Es ist somit nicht zulässig, das Honorar im Nachhinein zu kürzen, weil die Versicherung (z. B. die Beihilfe) nicht die gesamten Behandlungskosten übernommen hat. Auch eine Ausweitung der Zahlungsfrist aufgrund langer Bearbeitungszeiten der Versicherungsgesellschaften oder Beihilfestellen ist nicht zulässig.
Preis der Behandlung: kann vom Therapeuten frei festgelegt werden.
Der Preis der Behandlung kann durch jede Praxis individuell kalkuliert und festgelegt
werden. Entgegen dem Irrglauben vieler Beihilfepatienten (und auch einiger Versicherungen) handelt es sich bei den Beihilfesätzen weder um Höchstpreise noch um eine angemessene oder übliche
Vergütung. Tatsächlich ist das genaue Gegenteil der Fall.
Die beihilfefähigen Höchstsätze in der Physiotherapie sind vom Bundesinnenministerium absichtlich zu niedrig angesetzt. Auf diesen
Punkt wird weiter unten genauer eingegangen.
Für den Beihilfe- oder Privatversicherten ist in Bezug auf den Preis wichtig zu wissen, dass er erhaltene Behandlungen am Ende zum vereinbarten Preis zu bezahlen hat. Egal, ob, wie und was von
seiner Versicherung an Kosten übernommen wird.
Der Begriff „Höchstsatz“ steht also für den Höchstbetrag, den die Beihilfeversicherung bei den Kosten erstattet. Es handelt sich also nicht um generelle Höchstpreise in der Physiotherapie. Die Praxen sind bei ihrer Abrechnung in keinerlei Hinsicht an diese Ersttatungs-´Höchstsätze der Beihilfeversicherung
gebunden.
Beihilfefähige Höchstsätze in Physiotherapie absichtlich zu niedrig
Die vom Bundesinnenministerium für die Physiotherapie in der Beihilfe festgelegten Höchstsätze sind bewusst niedrig angelegt. Gemäß
der Bezeichnung „Beihilfe“ soll es sich eben nicht um eine Vollversicherung handeln, sondern um eine Kostenbeihilfe.
Das Bundesinnenministerium bestätigte bereits 2004: „Beihilfeberechtigte sollen zuzahlen!“, weiterhin heißt es: „Die Höchstsätze für Heilmittel in der Bundesbeihilfeverordnung beinhalten daher
bewusst keine vollständige Kostendeckung. Der den beihilfefähigen Höchstbetrag übersteigende Betrag entspricht somit der Eigenbeteiligung des Beihilfeberechtigten“. Inhaltliche Quelle:
Pressemitteilung des Bundesinnenministeriums vom 07.02.2004
Zusätzlich zu den niedrigen Beihilfesätzen kommt, dass diese nur selten erhöht werden. Steigende Kosten durch Pandemien und Energiekrisen werden somit in der Regel nicht abgebildet. Die Kluft zwischen beihilfefähigem Höchstsatz und den gängigen Behandlungspreisen in der Physiotherapie wird somit größer. Dadurch steigt auch der Kostenanteil, den beihilfeversicherte Personen am Ende selbst tragen sollen.


Machen Sie sich klar: es zählt nicht nur der PREIS, sondern die LEISTUNG!

Machen Sie sich unbedingt klar: es zählt nicht nur der PREIS der Behandlung, sondern vor allem die Behandlungsqualität. Ein Physiotherapeut, der mehr kostet, dafür aber kompetent und schnell weiterhelfen kann, ist einer möglichst billigen Praxis vorzuziehen. Gute Leistung hat ihren Preis, das gilt auch für die Physiotherapie.
Nicht die Physiotherapeuten sind für die schlechte Erstattung verantwortlich

Für die mangelhafte Vergütung der Beihilfestellen sind nicht die Physiotherapeuten verantwortlich. Die meisten PhysiotherapeutInnen
sprechen sich für eine Erhöhung der Beihilfesätze aus (deren Berufsverbände übrigens auch). In keinem anderen Heilberuf sind die Beihilfesätze derart niedrig wie in der Physiotherapie.
Die Verantwortung dafür ist im Innenministerium zu suchen und nicht bei den Praxen der PhysiotherapeutInnen. Bitte richten Sie ihren (verständlichen) Unmut also nicht gegen
ihre Therapeuten, sondern an die zuständige Stelle.
Da zu erwarten ist, dass sich dieser Zustand in Zukunft weiter verschlechtert, sollten sich Beihilfeversicherte Personen über Zusatzversicherungen Gedanken machen. Einige Verletzungen können Monate oder jahrelange Physiotherapie nötig machen. Bei unzureichendem Versicherungsschutz können sich hierbei für Beihilfeversicherte ohne Zusatzversicherungen hohe Kosten ergeben.
Das Bundesministerium des Innern (BMI) verweigert sich seit Jahren gegen Anpassungen der beihilfefähigen Höchstbeträge. Das BMI verweist darauf, dass es den Heilmittelpraxen ja möglich ist,
Kostenerhöhungen in den Praxen durch erhöhte Berechnungssätze gegenüber dem beihilfeberechtigten Patienten geltend zu machen.
Weiterhin teilt das BMI dem Berufsverband Physio Deutschland eindeutig mit:
Die Beihilfe dient nicht dem Zweck, die vollständigen Kosten der Beihilfeberechtigten zu decken.
Inhaltliche Quelle: Berufsverband Physio
Deutschland.
Weitere Informationen zum Thema beihilfefähige Höchstsätze und Physiotherapie finden Sie hier:
- Beihilfeberechtigte sollen nach dem Willen des Gesetzgebers zuzahlen
- Bundesinnenministerium: Beihilfesätze sind nicht kostendeckend
- Beamten Eigenbeteiligung an den Krankheitskosten aufzuerlegen ist rechtmäßig Urteil BVerwG
- Keine vollständige Kostendeckung bei Höchstsätzen in der Physiotherapie gewollt
- Beihilfepreise sind keine Höchstpreise, sondern Erstattung-Obergrenzen
- Beihilfefähige Höchstsätze sind nicht als übliche Vergütung zu verstehen
- Beihilfefähige Höchstbeträge für Beihilfestelle bindend, nicht jedoch für die HeilbehandlerInnen
- Nicht alle Kosten werden erstattet, Beihilfe und private Vorsorge ergänzen sich
- Bei Hilfsmitteln gibt es seit Langem unveränderte Höchstbeträge, die die wirklichen Kosten nicht abdecken und so automatisch zu einer Zuzahlung des Beamten führen
- Beihilfepatienten sind nicht zuzahlungsbefreit
Therapeutische Leistung und Qualität
Grundsätzlich können Art- und Dauer der Behandlung von Patient und Therapeut völlig frei vereinbart werden. Wer Wert auf die Erstattung der Behandlungskosten legt, sollte die Therapie mit seinem Therapeuten entsprechend seines Rezeptes planen.
Die Art- und Dauer der therapeutischen Leistung sind häufig durch ein vorliegendes Rezept für Physiotherapie vorgegeben. Prinzipiell
sollte man als Patient nicht nur die Dauer und den Preis vergleichen. Die Qualität einer physiotherapeutischen Behandlung sowie die Fachkompetenz des Physiotherapeuten können sich erheblich unterscheiden. Dieser Fakt drückt sich nicht selten auch im Preis der Behandlung aus.
Als Patient sollte man nicht nur auf Dauer und Preis der Leistung achten. Die fachliche Qualifikation des Physiotherapeuten sollte ein wichtiger
Teil der Entscheidung sein. Schließlich ist eine erfolgreiche Behandlung das übergeordnete Ziel jeder Therapie.
Auch in der Therapie gilt: billig ist selten besser.
Abrechnung und Zahlungsfrist
Im Gegensatz zu gesetzlich versicherten Personen rechnet die Praxis direkt mit dem Privat- oder Beihilfepatienten ab. Wie abgerechnet wird, kann sich von Praxis zu Praxis unterscheiden. Einige Praxen lassen jede Therapiesitzung nach Ende mit EC-Karte vor Ort bezahlen, andere stellen eine Zwischenrechnung nach der Hälfte des Rezeptes, oder machen eine Sammelrechnung am Ende der Behandlungen.
Es können sowohl die Abrechnungsmodalitäten als auch die Zahlungsfristen von der Physiotherapiepraxis frei festgelegt werden. Diese Modalitäten sind Teil des Behandlungsvertrages und somit bindend.
Wer sich nicht an die vereinbarte Zahlungsfrist hält, riskiert in einem Mahnverfahren zu landen. Ob die eigene Versicherung bei der Bearbeitung der Erstattung länger benötigt, ist für die eigene Verpflichtung zur Zahlung unerheblich.
Erstattet die eigene Versicherung nicht die gesamte Rechnung der Behandlung, ändert das nichts an der eigenen Verpflichtung zur Zahlung.
Vereinbarungen für Terminausfall
In der Regel werden nicht rechtzeitig abgesagte Termine den Patienten in voller Höhe in Rechnung gestellt, wenn diese nicht neu vergeben werden können. Die Terminausfallregelung wird häufig mithilfe einer Termintreuevereinbarung geregelt. Der Zeitraum, indem Termine kostenfrei abgesagt werden können, kann von jeder Praxis frei bestimmt werden. Viele Praxen geben hier eine Zeit von 24 Stunden vor, möglich sind auch kürzere oder längere Zeiträume.
Rechtliche Grundlage für die Weitergabe der Ausfallkosten (Ausfallgebühr) ist der sogenannte Annahmeverzug, geregelt in § 615 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Passive Leistungen wie Fango oder Ultraschall dürfen bei einem Ausfall nicht berechnet werden, da bei Nicht-Inanspruchnahme kein Ausfall entsteht.
Ende der Behandlung: Rechnung an Patienten
Am Ende der Behandlung bekommt die Privat- oder Beihilfeversicherte Person die Rechnung für die erbrachten Behandlungsleistungen. Die versicherte Person ist zur Zahlung gemäß der vereinbarten Zahlungsfrist verpflichtet.
Ob und wann die eigene Versicherung die eigenen Behandlungskosten erstattet, ist hierfür völlig unerheblich. Auch wenn die Versicherung (z. B. die Beihilfe) nur einen Teil der Kosten erstattet, ist die versicherte Person zur Zahlung verpflichtet.
Worauf Beihilfeversicherte in der Physiotherapie unbedingt achten sollten:
Für Beihilfeversicherte gibt es in der Physiotherapie einige Fallstricke, die problematisch werden können. Insbesondere die viel zu niedrigen beihilfefähigen Höchstsätze in Kombination langen Bearbeitungszeiten bei der Erstattung durch die Beihilfestellen können für manchen Beihilfepatienten eine Herausforderung darstellen.
Behandlungsvertrag vor Beginn der Behandlung AUFMERKSAM lesen
Lesen Sie den Behandlungsvertrag genau vor Beginn der Behandlung. Achten Sie als Beihilfepatient auf Termintreuevereinbarungen, Zahlungsfristen und die Höhe der Vergütung.
Eigenanteil an Behandlungskosten vor Beginn klären
Klären Sie vorher, wie hoch ihr Eigenanteil an den Behandlungskosten sein wird. Vergleichen Sie hierzu den beihilfefähigen Höchstsatz für Physiotherapie in ihrem Bundesland und die Behandlungskosten der Praxis.
Beachten Sie, dass die Beihilfe in der Regel nur 70 % des beihilfefähigen Höchstsatzes (oder auch weniger) abdeckt. Beihilfeversicherte ohne Zusatzversicherung müssen somit die 30 % Differenz zum Höchstsatz sowie alles, was über den Höchstsatz hinausgeht, selbst bezahlen.
Behandlungsrechnungen fristgerecht bezahlen
Da die Bearbeitungszeiten der Versicherungen und Beihilfestellen immer länger wurden, müssen Beihilfe- und Privatpatienten bei den Behandlungskosten in Vorleistung gehen. Speziell die Bearbeitungszeiten mancher Beihilfestellen sind mehrere Wochen lang.
Als Privat- oder Beihilfeversicherter ist man hier in der Pflicht bei den Behandlungskosten für die Physiotherapie in Vorleistung zu gehen. Nehmen Sie unbedingt Kontakt mit Ihrem Therapeuten auf, wenn Sie mehr Zeit zur Zahlung benötigen. Wer die rechtzeitige Bezahlung der eigenen Behandlungskosten schuldig bleibt, riskiert ein teures Mahnverfahren oder Inkassokosten.
Da die Physiotherapiepraxen für die langen Bearbeitungszeiten der Versicherungsgesellschaften nicht verantwortlich sind, ist der Versicherte nicht berechtigt, die Begleichung der Rechnung vorzuenthalten.
WICHTIGSTER TIPP: Versicherungsschutz verbessern = Kosten sparen!
Da die Erstattungssätze der Beihilfe bewusst zu niedrig angesetzt sind, ist nicht zu erwarten, dass sich dieser Zustand in naher Zukunft ändert. Im Gegenteil ist zu erwarten, dass
Beihilfeversicherte Personen auch zukünftig an ihren Behandlungskosten beteiligt werden sollen. Steigende Kosten und ausbleibende Erhöhungen der Beihilfe-Erstattungssätze werden den Eigenanteil
zukünftig noch weiter steigen lassen.
Beihilfeversicherte Personen, die möglichst wenig zu ihren Behandlungskosten in der Physiotherapie zuzahlen wollen, sollten unbedingt ihren Versicherungsschutz verbessern.
Es empfiehlt sich eine Versicherung, welche die Honorare der Physiotherapie auch über den beihilfefähigen Höchstsatz hinaus abdeckt.
So lässt es sich vermeiden, Behandlungskosten selbst bezahlen zu müssen.
Auch Stiftung Warentest empfiehlt Beamten, sich entsprechend zu versichern:
Private Krankenversicherung für Beamte: So zahlen Sie weniger dazu (test.de)
Autor: Dominik Klaes, Physiotherapeut in Heidelberg

Ich bin Dominik Klaes, Physiotherapeut, Krankengymnast, Personal Trainer und Gesundheitscoach in Heidelberg.
In meiner Praxis für Physiotherapie in Heidelberg, behandele ich Patienten mit Beschwerden des Bewegungsapparates
(Gelenke, Muskeln, Faszien, Bänder, Sehnen, Bandscheiben etc.). Dafür nutze ich mein Wissen aus der Physiotherapie, Krankengymnastik, dem Personal Training und dem Gesundheitscoaching.
Neben der Physiotherapie, Krankengymnastik, Manuelle Therapie und
Personal Training in Heidelberg betreue ich Wind- und Kitesurfer nach Verletzung oder bei Trainingsfragen in der
Surfer-Sprechstunde (Online und Videotherapie) in ganz Deutschland.
Weitere Informationen zu meiner Person und mir gibt es unter dem Menüpunkt über mich.
Quellen für Artikel Beihilfe und Physiotherapie
- „Beihilfeberechtigte sollen zuzahlen!“, bestätigt das Bundesinnenministerium Privatpreise.de
- News-Bundesinnenministerium: Beihilfesätze sind nicht kostendeckend
- Microsoft Word - Beihilfe - Pressemitteilung des BMI vom 07.2.2004.doc
- Pressemitteilung_BMI20040207.pdf
- Private Krankenversicherung für Beamte: So zahlen Sie weniger dazu | Stiftung Warentest
- Beihilfe-Info-2004-2008.pdf
- Beihilfeberechtigte sollen zuzahlen! - up|Unternehmen praxis
- Liste der Fragen Privatpreise.de
- Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) - Fachkreise // Beruf und Bildung // Freiberufler // Priv. Krankenversicherung
- PHYSIO-DEUTSCHLAND__beihilfefaehige-Hoechstbetraege_2018.pdf
- Merkblatt Heilmittel - Heilbehandlungen.pdf
- Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) - Fachkreise // Beruf und Bildung // Freiberufler // Rahmenverträge, Gebührenvereinbarungen, Beihilfe, Heilfürsorge, truppenärztliche Versorgung
- Quellen & Urteile Privatpreise.de
- Keine „Extrawurst“ für Beamte